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Kein Verzicht auf Geltendmachung von Mietzinsrückständen durch Verlängerung des Mietvertrags

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Allein aus der Verlängerung eines Mietvertrags mit einem Mieter mit bekannt schlechter Zahlungsmoral lässt sich kein stillschweigendes „Akzeptieren“ weiterer Zahlungsverzögerungen iSe Verzichts auf die Geltendmachung neuerlicher Mietzinsrückstände zweifelsfrei ableiten.

  • WOBL-Slg 2021/53
  • § 30 Abs 2 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • LG Feldkirch, 1 R 245/19s
  • OGH, 13.05.2020, 3 Ob 16/20d, Zurückweisung der außerordentlichen Revision

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