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Kein vorzeitiger Beginn der Verjährungsfrist des Rechnungslegungsanspruchs bei unterjähriger Beendigung des Verwalterverhältnisses

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Wird ein Verwalterverhältnis während laufender Abrechnungsperiode beendet, so ist der Verwalter gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern zur Rechnungslegung für jenen Teil der Abrechnungsperiode verpflichtet, in der seine Verwalterstellung bestanden hatte. Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist beginnt erst mit Fälligkeit der Abrechnung, diese ist auch bei unterjähriger Beendigung des Verwalterverhältnisses nicht mit dessen Ende, sondern erst sechs Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode fällig.

  • § 1003 ABGB
  • § 20 WEG
  • WOBL-Slg 2019/62
  • § 1002 ABGB
  • OGH, 28.08.2018, 5 Ob 133/18x, Zurückweisung des Revisionsrekurses
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 1004 ABGB
  • LGZ Wien, 38 R 234/17v
  • BG Döbling, 5 Msch 23/15p
  • § 34 WEG

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