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Keine Amtshaftung wegen Abweichens von einzelner Lehrmeinung bei fehlender höchstgerichtlicher Rsp

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Unter gewissen Umständen kann ein Amtshaftungsanspruch berechtigt sein, wenn zum Zeitpunkt einer gerichtlichen Entscheidung höchstgerichtliche Rsp als Entscheidungshilfe fehlt und das entscheidende Organ nicht auf die herrschende und wohl begründete Lehre „zurückgreift“. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn ein Gerichtsorgan sorgfältig überlegt und darlegt, warum es eine Lehrmeinung ablehnt, und andere Gerichtsorgane in derselben (hier: Straf-)Sache diese Rechtsansicht übernehmen. Da sogar das Abweichen von einer klaren Rechtslage oder einer stRsp nur dann ein Verschulden begründet, wenn die Entscheidung nicht erkennen lässt, dass sie auf einer sorgfältigen Überlegung beruht, muss das umso mehr gelten, wenn eine einzelne Lehrmeinung (wenn auch in einem wichtigen Kommentar) mit einer eingehenden und vertretbaren Begründung nicht geteilt wird.

  • JBL 2013, 331
  • § 1 Abs 1 AHG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • OGH, 13.12.2012, 1 Ob 237/12b
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LG Wels, 15.02.2012, 3 Cg 134/11g
  • Zivilverfahrensrecht
  • OLG Linz, 05.09.2012, 4 R 83/12x
  • Arbeitsrecht

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