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Keine Anscheinsbefangenheit bei rein dienstlichen oder kollegialen Kontakten

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Eine Anscheinsbefangenheit setzt voraus, dass konkrete Umstände dargetan werden, die aus der Sicht eines objektiven Beurteilers bei diesem den Eindruck erwecken, der Abgelehnte könnte sich aus persönlichen Gründen bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Erwägungen leiten lassen; auf eine bloß subjektive Besorgnis einer Befangenheit kann ein Ablehnungsantrag nicht mit Erfolg gestützt werden. Rein dienstliche oder kollegiale Kontakte begründen keinen Anschein der Befangenheit; das gilt auch für die räumliche Unterbringung im selben Gebäude. Selbst bestehende freundschaftliche Kontakte aufgrund gemeinsamer Aus- und Fortbildung bilden keinen Befangenheitsgrund, wenn sich der Richter nicht selbst für befangen erklärt.

  • LG [...], 11.03.2021, 16 Hv 105/20b
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2022, 331
  • § 43 StPO
  • OGH, 27.09.2021, 504 Präs 32/21x
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • OLG [...], 20.07.2021, 8 Ns 17/21a

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