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Juristische Blätter

Heft 12, Dezember 2020, Band 142

Keine Auskunftspflicht der StA betreffend die Entscheidung, von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen

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Die StA wird auch bei der Entscheidung, gemäß § 35c StAG von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben in der Strafrechtspflege iS des § 1 StAG tätig. Derartige Entscheidungen sind daher – auch in funktioneller Hinsicht – als Akte der (ordentlichen) Gerichtsbarkeit zu qualifizieren. Ein Antrag auf Auskunft, mit dem in Erfahrung gebracht werden soll, aus welchen Gründen in einer Angelegenheit von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen wurde, bezieht sich somit auf Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit, die als solche nicht von der Auskunftspflicht erfasst sind.

  • VwGH, 27.05.2020, Ra 2020/03/0019
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2020, 868
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 1 Abs 1 AuskunftspflichtG
  • Arbeitsrecht

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