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Keine ausreichende Bestimmung des Endtermins eines Mietverhältnisses durch auslegungsbedürftige Bedingung
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 136
- Rechtsprechung, 1874 Wörter
- Seiten 395-397
- https://doi.org/10.33196/jbl201406039501
30,00 €
inkl MwStDas Erfordernis der Nennung eines unbedingten Endtermins dient der Warnung des Mieters: Nur wenn der Endtermin ausreichend transparent ist, kann der Mieter erkennen, dass das Mietverhältnis zum schriftlich genannten Endtermin jedenfalls (unbedingt) enden wird.
Wenn die Verlängerung des Mietverhältnisses über den vertraglich genannten Endigungstermin hinaus nicht von einer Erklärung bloß des Mieters oder einem eindeutig objektivierbaren Verhalten des Vermieters abhängt, sondern von einer auslegungsbedürftigen Bedingung (hier: „friktionsfreier Ablauf des Mietverhältnisses“), gewährleistet die Befristungsvereinbarung nicht den vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck, dass sich der Mieter auf das unbedingte Ende des Mietverhältnisses einstellen kann. Bei Verstoß gegen das Erfordernis der schriftlichen Nennung eines unbedingten Endtermins kann sich der Vermieter nicht auf den Fristablauf berufen (§ 29 Abs 3a MRG).
- § 29 Abs 3a MRG
- Öffentliches Recht
- § 914 ABGB
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- BG Fünfhaus, 04.03.2013, 9 C 596/12w
- Zivilverfahrensrecht
- OGH, 22.01.2014, 3 Ob 219/13x
- LGZ Wien, 24.07.2013, 39 R 193/13s
- JBL 2014, 395
- § 29 Abs 1 Z 3 lit c MRG
- Arbeitsrecht