Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!
![Keine Bedenken gegen die Zuständigkeit des BFG zur Entscheidung über Beschwerden in Angelegenheiten der Wiener Gemeindeabgaben Keine Bedenken gegen die Zuständigkeit des BFG zur Entscheidung über Beschwerden in Angelegenheiten der Wiener Gemeindeabgaben](https://www.verlagoesterreich.at/media/30/d9/5e/1699704615/zvg20153_1699704615.3994.png)
![Keine Bedenken gegen die Zuständigkeit des BFG zur Entscheidung über Beschwerden in Angelegenheiten der Wiener Gemeindeabgaben Keine Bedenken gegen die Zuständigkeit des BFG zur Entscheidung über Beschwerden in Angelegenheiten der Wiener Gemeindeabgaben](https://www.verlagoesterreich.at/media/30/d9/5e/1699704615/zvg20153_1699704615.3994.png)
![Keine Bedenken gegen die Zuständigkeit des BFG zur Entscheidung über Beschwerden in Angelegenheiten der Wiener Gemeindeabgaben Keine Bedenken gegen die Zuständigkeit des BFG zur Entscheidung über Beschwerden in Angelegenheiten der Wiener Gemeindeabgaben](https://www.verlagoesterreich.at/media/30/d9/5e/1699704615/zvg20153_1699704615.3994.png)
![Keine Bedenken gegen die Zuständigkeit des BFG zur Entscheidung über Beschwerden in Angelegenheiten der Wiener Gemeindeabgaben Keine Bedenken gegen die Zuständigkeit des BFG zur Entscheidung über Beschwerden in Angelegenheiten der Wiener Gemeindeabgaben](https://www.verlagoesterreich.at/media/30/d9/5e/1699704615/zvg20153_1699704615.3994.png)
Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Keine Bedenken gegen die Zuständigkeit des BFG zur Entscheidung über Beschwerden in Angelegenheiten der Wiener Gemeindeabgaben
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 2
- Judikatur - Verfahrensrecht, 1120 Wörter
- Seiten 251-252
- https://doi.org/10.33196/zvg201503025101
20,00 €
inkl MwStDie durch das WAOR begründete Zuständigkeit des BFG zur Entscheidung über Beschwerden in Angelegenheiten der in Wien erhobenen Gemeindeabgaben findet ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art 131 Abs 5 B-VG. Dass diese Abgaben aufgrund bundesgesetzlicher Ermächtigung iSd § 7 Abs 5 F-VG ausgeschrieben werden, ändert nichts daran, dass die Vollziehung des Gemeindeabgabenrechts dem selbständigen Wirkungsbereich der Länder zuzuordnen ist. Gleiches gilt für die Handhabung des entsprechenden Verwaltungsstrafrechts, das kompetenzrechtlich der materiell-rechtlichen Zuständigkeit folgt.
- § 8 Abs 1 F-VG
- § 5 WAOR
- VfGH, 27.02.2015, G 139/2014
- § 11 Abs 3 F-VG
- ZVG-Slg 2015/44
- § 7 Abs 5 F-VG
- Art 131 Abs 5 B-VG
- Art 131 Abs 3 B-VG
- Verwaltungsverfahrensrecht
Weitere Artikel aus diesem Heft
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €