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Keine Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gemäß § 60 VStG durch eine bloß zur Pflege und Erziehung bevollmächtigte Person

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Eine Vollmacht zur Pflege und Erziehung im Sinne der §§ 158, 160 ABGB umfasst auch die gesetzliche Vertretung in diesem Bereich. Die Befugnis zur Erhebung einer Beschwerde im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 60 VStG ist damit jedoch nicht verbunden.

  • VwG Wien, 21.10.2019, VGW-031/062/12759/2019
  • § 160 ABGB
  • ZVG-Slg 2020/14
  • § 60 VStG
  • § 158 ABGB
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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