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Keine Bindung an das Ergebnis des Vorverfahrens gegenüber dem Nebenintervenienten, der nach Streitverkündung zu Recht auf Seiten der Gegenpartei beigetreten ist

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Dem (potentiellen) Nebenintervenienten soll es grundsätzlich frei stehen, einzuschätzen, welche Ansprüche ihm wahrscheinlich erscheinen und welche Partei er durch eine Nebenintervention unterstützen will. Dies hat auch dann zu gelten, wenn dem (potentiellen) Nebenintervenienten durch eine der Streitparteien der Streit verkündet wurde.

Ein Regresspflichtiger, dem von einer Prozesspartei der Streit verkündet wurde, kann nicht willkürlich auf Seiten der Gegenpartei beitreten und damit im Verhältnis zur streitverkündenden Partei in einem Folgeprozess die Bindung vermeiden. In einem solchen Fall wäre der auf Seiten der Gegenpartei beitretende Nebenintervenient ebenso zu behandeln wie eine Partei, die nach Streitverkündung dem Verfahren überhaupt nicht als Nebenintervenient beigetreten ist.

Wurde einer Partei des nunmehrigen Verfahrens im Vorverfahren von der damals beklagten Partei der Streit verkündet, trat sie jedoch auf Seiten des damaligen Klägers bei, so besteht für eine Bindung dieser Partei an das Ergebnis des Vorverfahrens dann kein Raum, wenn sie zu Recht auf Seiten der damaligen Klägerin als Nebenintervenient beitrat und deshalb im Vorverfahren weder eine Veranlassung noch eine Möglichkeit hatte, die Höhe der von ihrer Hauptpartei begehrten Schadenersatzforderung zu bestreiten.

  • § 21 ZPO
  • LG Klagenfurt, 15.09.2012, 29 Cg 130/05v
  • Öffentliches Recht
  • OLG Graz, 07.02.2013, 3 R 204/12p
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • OGH, 30.09.2013, 6 Ob 62/13f
  • JBL 2014, 61
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 19 ZPO
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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