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Zeitschrift für Gesellschaftsrecht
Heft 8, Dezember 2020, Band 19
Keine Dienstgeberbeitragspflicht für tätige, aber nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter mit lediglich faktischer Sperrminorität
- Originalsprache: Deutsch
- GES Band 19
- Angrenzendes Steuerrecht, 2649 Wörter
- Seiten 443-446
- https://doi.org/10.33196/ges202008044301
9,80 €
inkl MwStDer VwGH (19.5.2020, Ra 2018/13/0061) hatte in einer im Mai ergangenen Entscheidung zu beurteilen, ob Vergütungen an nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter ohne Geschäftsführungsfunktion, aber mit Sperrminorität, unter den Tatbestand des § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG zu subsumieren sind. Wie das Höchstgericht feststellt, führen in diesem Fall die Vergütungen beim Gesellschafter nicht zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG. Die von der FinVw bescheidmäßige Vorschreibung des Dienstgeberbeitrags gem § 41 FLAG samt Zuschlag gem § 122 Abs 8 WKG gegenüber der GmbH erfolgte mangels Vorliegens eines Dienstverhältnisses iSd § 47 Abs 2 EStG demnach zu Unrecht. Im konkreten Fall waren die Einkünfte nach Ansicht der Autoren wohl als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem § 23 EStG zu qualifizieren. Die Entscheidung eröffnet Gestaltungsvarianten, die es unter engen Rahmenbedingungen ermöglichen, Dienstgeberbeitrags- und Zuschlagspflicht zu vermeiden. Im folgenden Beitrag soll die Dienstgeberbeitragspflicht anhand der Entscheidung des VwGH diskutiert und Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt werden.
- Bendlinger, Valentin
- Riedl, Mario
- § 23 EStG
- Dienstgeberbeitrag
- Sperrminorität
- § 47 Abs 2 EStG
- § 41 FLAG
- Gesellschaftsrecht
- § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG
- Weisungsgebundenheit
- § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
- § 122 Abs 8 WKG
- Dienstverhältnis
- § 2 Abs 1 Z 1 GSVG
- § 4 Abs 4 ASVG
- GES 2020, 443
- Gesellschaftsvertrag