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Schlager, Melanie

Keine Enteignungsentschädigung für Projektschäden

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Persönliche Nachteile des Grundeigentümers oder solche in Bezug auf seine Restliegenschaft, die durch die Errichtung und den Betrieb der Straßenanlage auf dem enteigneten Grundstück bewirkt werden, insbesondere Wertminderungen der Restliegenschaft durch Immissionen aus dem enteigneten Grundstücksteil, die in Zukunft zu erwarten sind oder welche bereits wirksam wurden, sind im Rahmen der Enteignungsentschädigung nicht zu vergüten.

Eine im Enteignungszeitpunkt bestehende wirtschaftliche Verwendungsmöglichkeit ist bei der Bewertung zu berücksichtigen. Dem Verlust der Möglichkeit, die Liegenschaft in Bestand zu geben (hier: zum Betrieb einer Schießstätte), steht die wiedergewonnene Möglichkeit der Eigennutzung gegenüber.

Wird dem Bestandnehmer als Folge der Enteignung eine bestehende Rechtsposition als Bestandnehmer entzogen, so hat er Anspruch auf Ersatz aller vermögensrechtlichen Nachteile.

  • Schlager, Melanie
  • § 4 EisbEG
  • Öffentliches Recht
  • § 18 BStG
  • OLG Wien, 22.10.2012, 14 R 62/12h
  • § 5 EisbEG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LG Korneuburg, 23.01.2012, 26 Nc 4/07t
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 04.09.2013, 7 Ob 39/13f
  • § 365 ABGB
  • § 6 EisbEG
  • Arbeitsrecht
  • JBL 2014, 523

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