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Keine Ergänzungsklage bei Mitverschuldensantrag nach § 60 Abs 3 EheG im Scheidungsverfahren

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Mittels Ergänzungsklage soll das aufgrund der Unterlassung eines (Mit-)Verschuldensantrags durch den im Scheidungsprozess beklagten Ehegatten unvollständig gebliebene Scheidungsurteil ergänzt werden. Die Ergänzungsklage dient hingegen nicht dazu, dem Scheidungskläger einen zusätzlichen Rechtsschutzantrag zu gewähren, wenn er sich auf einen das Verschulden nicht voraussetzenden Scheidungsgrund gestützt hat. Die Ergänzungsklage steht nicht zu, wenn im Scheidungsverfahren ein Mitverschuldensantrag nach § 60 Abs 3 EheG gestellt wurde.

  • BG Vöcklabruck, 19.09.2017, 48 C 23/17s
  • JBL 2020, 395
  • § 57 EheG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG Linz, 08.05.2019, 15 R 149/19s
  • OGH, 22.01.2020, 9 Ob 48/19b
  • § 60 Abs 3 EheG
  • § 59 EheG
  • Arbeitsrecht

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