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Keine Ersitzung einer Bauverbotsservitut; keine Obliegenheit zur Einsichtnahme in die Urkundensammlung

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Der Erwerber der „dienenden“ Liegenschaft muss eine nicht eingetragene, nur vertraglich vereinbarte und nicht offenkundige Hausservitut (Bauverbotsservitut) nicht gegen sich gelten lassen. Eine Verpflichtung in die Urkundensammlung Einsicht zu nehmen, um einer durch nichts indizierten Dienstbarkeitsvereinbarung nachzuspüren, besteht nicht. Die Ersitzung einer Bauverbotsservitut setzt ein ausdrückliches oder stillschweigendes Verbot voraus, dem sich der Gegner gefügt hätte. Das faktische Gewähren von Licht und Luft reicht für die Annahme von Rechtsbesitz und Ersitzung nicht aus.

  • keine Obliegenheit zur Einsichtnahme in die Urkundensammlung
  • OGH, 29.01.2019, 2 Ob 146/18m
  • BBL-Slg 2019/122
  • § 5 GBG
  • Baurecht
  • Keine Ersitzung einer Bauverbotsservitut

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