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![Keine Gebührenbefreiung einer auch coronabedingten Verlängerung des Bestandvertrags Keine Gebührenbefreiung einer auch coronabedingten Verlängerung des Bestandvertrags](https://www.verlagoesterreich.at/media/c8/77/e3/1699675280/afs20233_1699675280.3013.png)
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Zeitschrift für Abgaben-, Finanz- und Steuerrecht
Keine Gebührenbefreiung einer auch coronabedingten Verlängerung des Bestandvertrags
- Originalsprache: Deutsch
- AFS Band 21
- Bundesfinanzgericht, 789 Wörter
- Seiten 92-93
- https://doi.org/10.33196/afs202303009201
9,80 €
inkl MwStDie Vertragsparteien beurkunden eine coronabedingte Mietreduktion. Gleichzeitig wird das Bestandverhältnis um ein Jahr verlängert. Diese Verlängerung ist laut BFG normal gebührenpflichtig. Die zeitlich befristete Befreiung des § 35 Abs 8 GebG 1957 steht nicht zu, da Vereinbarungen von Privaten nicht begünstigt werden.
- Endfellner, Clemens
- § 35 Abs 8 GebG
- Steuerrecht
- BFG, 01.03.2023, RV/6100335/2021
- AFS 2023, 92
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