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Keine Gesetzwidrigkeit der Ende Jänner 2022 geltenden ganztägigen Ausgangsbeschränkung und der Betretungs- und Einlassbeschränkungen im Handel und für nichtöffentliche Sportstätten für Personen ohne 2G-Nachweis

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Die Ausgangsregelung für weder geimpfte noch genesene Personen konnte als unerlässlich erachtet werden und verletzt die Antragstellerin nicht im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, im Recht auf Freizügigkeit sowie im Gleichheitsrecht. Die Entscheidungsgrundlagen für die gesetzlich gedeckte Ausgangsregelung sind im Verordnungsakt hinreichend dokumentiert. Für die Differenzierung zwischen genesenen oder geimpften Personen und nicht immunisierten Personen gibt es – angesichts der nachvollziehbar angenommenen unterschiedlichen epidemiologischen Gefahr – eine sachliche Rechtfertigung.

Die Betretungs- und Einlassbeschränkungen für Betriebsstätten des Handels und für nicht öffentliche Sportstätten für Personen ohne 2G-Nachweis waren zur weiteren Reduktion der persönlichen Kontakte sowie der Hospitalisierungszahlen als komplementäre Maßnahmen erforderlich und verhältnismäßig.

  • § 11 COVID-19-MG
  • § 2 COVID-19-MG
  • § 3 COVID-19-MG
  • § 12 COVID-19-MG
  • JBL 2022, 719
  • Öffentliches Recht
  • 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 537/2021 idF BGBl II 24/2022
  • § 1 COVID-19-MG
  • § 4 COVID-19-MG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 6 COVID-19-MG
  • VfGH, 29.04.2022, V 23/2022
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 8 COVID-19-MG
  • § 10 COVID-19-MG
  • § 7 COVID-19-MG
  • Arbeitsrecht
  • § 9 COVID-19-MG

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