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Keine gravierende Pflichtverletzung des Verwalters bei Verkennen einer komplexen Rechtslage

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Zufolge der Komplexität der Rechtslage, ob eine den Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft ersetzende Entscheidung vorliegt, ist es objektiv nicht nachvollziehbar, dass deren allfällige Verkennung durch den Verwalter die Vertrauensbasis endgültig zerstörte. Mangels Klarheit der Rechtslage ist auch die Zukunftsprognose nicht schon allein deshalb negativ, weil der Verwalter der Rechtsbelehrung des Erstrichters keinen Glauben geschenkt und stattdessen seinem Rechtsvertreter vertraut hat.

  • § 346a EO
  • § 30 Abs 1 Z 1 WEG
  • LGZ Wien, 38 R 21/21a
  • § 30 Abs 1 Z 5 WEG
  • WOBL-Slg 2024/5
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 21 Abs 3 WEG
  • BG Fünfhaus, 10 Msch 31/20b
  • § 346 EO
  • § 52 Abs 2 Z 1 WEG
  • § 28 Abs 1 Z 1 WEG
  • OGH, 31.01.2023, 5 Ob 106/22g
  • § 52 Abs 1 Z 3 WEG
  • § 20 Abs 1 WEG

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