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Keine Haftung des Bauführers gegenüber dem Bauherrn bei fehlender Warnpflicht

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Gemäß § 40 Abs 3 oö BauO ist der Bauführer für die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens nur der Baubehörde, nicht aber dem Bauherrn gegenüber verantwortlich.

Wusste der Bauherr, dass die dem Bauführer ausgefolgten und seinem Auftrag zu Grunde liegenden Pläne von der Bauplatzgenehmigung und der Baubewilligung erheblich abwichen und die Einholung entsprechender Baubewilligungen erforderlich ist, trifft den Bauführer keine Verletzung der Warnpflicht gemäß § 1168a Satz 3 ABGB. Er haftet dem Bauherrn daher nicht für den frustrierten Bauaufwand und die Abbruchkosten. Zwischen diesem Schaden des Bauherrn und der verwaltungsrechtlichen Verantwortung des Bauführers besteht kein Rechtswidrigkeitszusammenhang.

  • OGH, 24.03.2021, 7 Ob 33/21k
  • § 40 Abs 3 oö BauO
  • Keine Haftung des Bauführers gegenüber dem Bauherrn bei fehlender Warnpflicht
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2021/161
  • § 1168a Satz 3 ABGB

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