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Keine Heilung einer formunwirksamen letztwilligen Verfügung durch das ErbRÄG 2015

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Nach § 568 ABGB aF musste vom Gericht oder Notar geprüft werden, ob die Erklärung des letzten Willens frei und mit Überlegung geschieht (hier: leichtgradige Demenz vom Alzheimertyp). Dieser Vorgang war dem Protokoll über die Erklärung des letzten Willens in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Testamentserrichtung beizurücken. Dabei handelte es sich um eine Formvorschrift, deren Verletzung die Erklärung des letzten Willens ungültig machte.

Gemäß § 575 ABGB ist die Form letztwilliger Verfügungen anhand jener Rechtslage zu beurteilen, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung galt. Eine ursprünglich wegen eines Formmangels ungültige letztwillige Verfügung kann also nicht durch eine nachträgliche Änderung der Rechtslage geheilt werden. Aus der Übergangsbestimmung des § 1503 Abs 7 Z 4 ABGB ist nicht abzuleiten, dass mit Aufhebung des § 568 ABGB aF der Formmangel eines vor dem Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 errichteten Testaments geheilt wäre.

  • § 1503 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • OGH, 02.02.2023, 3 Ob 220/22g
  • OLG Linz, 22.09.2022, 3 R 91/22f
  • LG Linz, 29.04.2022, 38 Cg 36/20m
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 575 ABGB
  • § 568 ABGB idF vor BGBl I 83/2015
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • JBL 2023, 367

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