Zum Hauptinhalt springen

Keine „öffentliche Wiedergabe“ von Inhalten, die Nutzer rechtswidrig öffentlich zugänglich machen, durch YouTube

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Ein Betreiber einer Video-Sharing- oder Sharehosting-Plattform (hier: YouTube) nimmt grundsätzlich keine „öffentliche Wiedergabe“ von Inhalten vor, die Nutzer rechtswidrig öffentlich zugänglich machen.

Der Betrieb einer Videoplattform fällt in den Anwendungsbereich von Art 14 RL 2000/31/EG, sofern der Betreiber keine aktive Rolle spielt, die ihm Kenntnis von den auf seine Plattform hochgeladenen Inhalten oder Kontrolle über sie verschafft.

Der Umstand, dass die Rechtslage mittlerweile verschärft wurde (Stichwort: Upload-Filter nach Art 17 RL 2019/790/EU), kann dahinstehen, weil eine Parallelprüfung stattzufinden hat. Demnach ist ein Unterlassungsanspruch nur dann zu bejahen, wenn das beanstandete Verhalten sowohl gegen das alte als auch gegen das neue Recht verstößt.

  • OLG Wien, 31.01.2019, 4 R 119/18a
  • Öffentliches Recht
  • Art 3, 14 RL 2000/31/EG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 16 ECG
  • JBL 2022, 47
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 17.09.2021, 4 Ob 132/21x
  • HG Wien, 04.06.2018, 11 Cg 65/14t
  • § 18a UrhG
  • Arbeitsrecht

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!