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Keine Pflicht des Verwalters zur Verwendung von gesetzeswidrigen Kündigungsklauseln
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 33
- Rechtsprechung, 720 Wörter
- Seiten 52-53
- https://doi.org/10.33196/wobl202002005201
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inkl MwStBeim Abschluss von Mietverträgen im (zumindest Teil-)Anwendungsbereich des MRG besteht keine Pflicht der Hausverwalters, zum Schutz oder zur Verfolgung der Interessen der Vertretenen diesem widersprechende Kündigungsklauseln vorzusehen.
Ob ein Vollausnahmetatbestand iSd § 1 Abs 2 Z 5 MRG vorliegt, entscheidet die Verkehrsauffassung; die Beurteilung hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Das Vorhandensein gemeinsamer Versorgungseinrichtungen ist ein Kriterium für die Einheitlichkeit, daneben spielen aber Alter der Gebäude, bauliche Trennung, Erhaltungszustand oder auch unterschiedliche Verwendung, einerseits zu Wohnzwecken, andererseits zu betrieblichen Zwecken, eine entscheidende Rolle. Grundsätzlich ist auf die Liegenschaft, also auf den Grundbuchskörper abzustellen; die Identität von Haus und Liegenschaft ist der Regelfall, mehrere auf einem Grundbuchskörper befindliche Häuser sind idR zusammenzuzählen. Die Verneinung eines Vollausnahmetatbestands bei Reihenhäusern stellt keine Fehlbeurteilung dar.
- OLG Linz, 1 R 86/18z
- § 1 Abs 1 MRG
- OGH, 29.01.2019, 4 Ob 244/18p, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
- Miet- und Wohnrecht
- § 30 MRG
- WOBL-Slg 2020/20
- § 1 Abs 2 Z 5 MRG
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