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Madl, Raimund

Keine Quasi-Wiedereinsetzung bei auffallender Sorglosigkeit des Rechtsanwalts

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Auch wenn er aufgrund eines Telefonats und des Inhalts einer E-Mail seiner Mandantin nicht damit rechnet, dass deren Verständigung vom Eingang eines Nachprüfungsantrags gegen die zu ihren Gunsten getroffene Zuschlagsentscheidung bereits bei den Dokumenten enthalten ist, die ihm seine Mandantin in der Cloud zur Verfügung gestellt hat, ist auch ein nicht regelmäßig mit Vergabeangelegenheiten betrauter Rechtsanwalt dennoch oder gerade trotz möglicherweise missverständlicher und gegenteiliger Information über den Inhalt der übermittelten Unterlagen dazu angehalten, sämtliche in der Cloud befindliche Unterlagen persönlich zu sichten und diese sodann auf deren Relevanz für die weitere Vorgangsweise und die allfällige Erhebung von Einwendungen zu prüfen. Das Außerachtlassen dieser Sorgfalt ist ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden des Rechtsanwalts, das die Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung von Einwendungen ausschließt.

  • Madl, Raimund
  • § 42 Abs 3 AVG
  • Versäumung der Frist zur Erhebung der begründeten
  • Einwendungen
  • RPA 2017, 352
  • Vergaberecht
  • § 324 Abs 3 BVergG
  • Verschulden des Rechtsanwalts
  • BVwG, 19.06.2017, W139 2158106-4/10E, „ASFINAG Restmüllsammlung 2017 bis 2022”
  • § 323 Abs 4 BVergG
  • Quasi-Wiedereinsetzung

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