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Keine spezifischen Aufklärungspflichten gegenüber den Erben eines Bürgen hinsichtlich bereits vor dem Erbanfall wirksam zustandegekommener Bürgschaft

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Der Bürge hat in der Regel seine Interessen selbst zu wahren. Eine Warnpflicht besteht ausnahmsweise dann, wenn der Gläubiger schon Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch des Hauptschuldners hat und diesem gerade wegen der von einem Dritten geleisteten Sicherheit trotzdem noch Kredit gewährt oder wenn der Gläubiger weiß, dass der Hauptschuldner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Kredit nicht zurückzahlen kann, oder sonst eine für den Bürgen besonders gefährliche Situation erkennen musste. Diese Warnpflicht besteht aber nicht vor Auszahlung des Kreditbetrags, sondern vor Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung.

Der Erbanfall nach dem Bürgen als solcher begründet keine „neuen“ Aufklärungspflichten gegenüber den Erben hinsichtlich der bereits wirksam zustandegekommenen Bürgschaft.

  • § 991 ABGB
  • LG Innsbruck, 09.03.2012, 14 Cg 197/09d
  • JBL 2013, 321
  • § 1364 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • OLG Innsbruck, 21.06.2012, 2 R 101/12p
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 1052 ABGB
  • OGH, 15.10.2012, 6 Ob 158/12x
  • Arbeitsrecht

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