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Keine Strafzumessungslösung nach rechtswidriger Tatprovokation durch verdeckte Ermittler

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Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung rechtfertigt nicht die Verwertbarkeit von Beweisen, die durch eine staatliche Tatprovokation erlangt wurden. Solche durch die Tatprovokation erlangten Beweise müssen aus dem Strafverfahren ausgeschlossen werden, bzw es müssen vergleichbare Konsequenzen gezogen werden. Niemand darf für eine Straftat verurteilt werden, die durch staatliche (unmittelbare oder mittelbare) Tatprovokation herbeigeführt wurde. Es genügt nicht, dass die innerstaatlichen Gerichte wegen der Tatprovokation eine erhebliche Strafmilderung vornehmen.

  • EGMR, 15.10.2020, Nr 40495/15 ua, Akbay ua ./. Deutschland
  • Art 6 EMRK
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2021/1

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