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Keine Streitanmerkung bei außerbücherlichem Erwerb an Baufläche

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Ob eine Streitanmerkung zu bewilligen ist, ist aufgrund des Klagevorbringens und des Urteilsantrags zu entscheiden, wobei auch eine Prüfung der Klage auf ihre Schlüssigkeit zu erfolgen hat. Der Streit wegen eines behaupteten Eigentumserwerbs nach § 418 ABGB könnte nur dann angemerkt werden, wenn § 70 GBG (Anmerkung der Ersitzungsklage) analog angewendet würde. Die Analogie würde eine planwidrige Lücke voraussetzen, die aber nicht erkennbar ist.

  • OLG Wien, 13 R 100/13s
  • § 418 ABGB
  • WOBL-Slg 2014/45
  • OGH, 17.07.2013, 3 Ob 127/13t
  • LGZ Wien, 22 Cg 26/13z
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 61 GBG
  • § 123 GBG
  • § 70 GBG

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