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Keine Studienbeihilfe für Doktoratsstudien graduierter Selbsterhalter/innen – Zur Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs 3 Z 1 StudFG
- Originalsprache: Deutsch
- NHZ Band 12
- Fachbeiträge (FaBe), 1514 Wörter
- Seiten 15-17
- https://doi.org/10.37942/nhz202401001501
10,00 €
inkl MwStGemäß § 15 Abs 3 Z 1 StudFG besteht ein Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium nur dann, wenn dieses spätestens 24 Monate nach Abschluss des vorangegangenen Studiums aufgenommen wurde. Der Beitrag zeigt auf, dass dadurch Personen mit akademischem Abschluss, die erst nach (mindestens) vierjähriger Berufstätigkeit ein Doktorat in Angriff nehmen wollen, wohl auf verfassungswidrige Weise von der Inanspruchnahme der Studienbeihilfe für SelbsterhalterInnen ausgeschlossen werden.
- Prankl, Dominik
- SelbsterhalterIn
- § 31 StudFG
- § 1 Abs 1 Z 1 StudFG
- Sachlichkeitsgebot
- § 15 Abs 4 StudFG
- Studienbeihilfe
- NHZ 2024, 15
- § 6 StudFG
- Verfassungswidrigkeit
- § 15 Abs 3 StudFG
- Doktoratsstudium
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