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Keine Stufenklage bei zahlenmäßiger Bezeichnung des Mindestanteils

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Voraussetzung für die gerichtliche Nutzwertfestsetzung und der damit verbundenen Unterbrechung der Klage auf Einverleibung des Eigentumsrechts iSd § 43 WEG ist, dass sich der Kläger die bestimmte Angabe des von ihm beanspruchten Mindestanteils vorbehalten hat. Bei konkreter, dem Kläger zukommender, zahlenmäßiger Bezeichnung des Mindestanteils, liegt die Voraussetzung für eine Verfahrensunterbrechung nicht vor, weil es sich dann um keine Stufenklage handelt.

  • WOBL-Slg 2017/5
  • Miet- und Wohnrecht
  • BG Fünfhaus, 9 C 1067/13m
  • OGH, 28.01.2016, 1 Ob 250/15v – Zurückweisung des Revisionsrekurses
  • LGZ Wien, 64 R 61/15s
  • § 43 WEG

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