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Lehofer, Hans Peter

Keine Unverhältnismäßigkeit der Mindest- und Höchststrafen nach § 52 Abs 2 erster Strafsatz GSpG

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Weder die einzelnen Elemente der gemäß § 52 Abs 2 erster Strafsatz GSpG zu gewärtigenden Sanktionen – Mindeststrafe(n), Höchststrafe(n) – noch die gemäß § 16 VStG zu bemessende(n) Ersatzfreiheitsstrafe(n) noch der Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 VStG noch diese Elemente in ihrem Zusammenwirken sind als unverhältnismäßig zu beurteilen. Das Unionsrecht steht der uneingeschränkten Anwendbarkeit des § 52 Abs 2 erster Strafsatz GSpG, des § 16 VStG sowie des § 64 VStG somit nicht entgegen.

  • Lehofer, Hans Peter
  • VwGH, 06.05.2020, Ra 2020/17/0001
  • § 52 Abs 2 GSpG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2020/57

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