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Keine verbrauchsunabhängige Verrechnung von Heizkosten für ein nicht angeschlossenes WE-Objekt

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Die unterschiedliche Behandlung von WE-Objekten, je nachdem ob diese durch eine zentrale Wärmeversorgungsanlage versorgt werden oder nicht, ist durch das HeizKG vorgegeben, insb durch die Möglichkeit, als wirtschaftliche Einheit auch nur einen Gebäudeteil, der mit einer gemeinsamen Anlage versorgt wird, zu erfassen. Der vom Gesetzgeber des HeizKG gewünschten Verteilungsgerechtigkeit wird nicht dadurch entsprochen, dass ein Wohnungseigentümer eines WE-Objekts, das mangels vorhandener Leitungen nicht mit Wärme versorgt werden kann, einen Grundanteil nach beheizbarer Nutzfläche zahlen soll, der nach § 10 Abs 2 HeizKG bis zu 45 % der gesamten Kosten betragen kann. Nach den Vorgaben des HeizKG ist die Verrechnung des verbrauchsunabhängigen Anteils an Heiz- und Warmwasserkosten nach dem Verhältnis der beheizbaren Nutzfläche nicht zulässig.

  • § 12 HeizKG
  • BG Innsbruck, 11 Msch 26/15i
  • LG Innsbruck, 4 R 201/17p
  • § 10 HeizKG
  • OGH, 12.06.2018, 5 Ob 83/18v
  • § 2 HeizKG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 20 Abs 3 WEG
  • WOBL-Slg 2019/59

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