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Baumgartner, Gerhard

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Beschränkung des Zugangs zur Ehe auf verschiedengeschlechtliche Paare sowie die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde im Zusammenhang mit der Begründung einer eingetragenen...

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Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, verschiedene institutionelle Rahmen für die Verehelichung verschiedengeschlechtlicher Paare einerseits und das Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft durch gleichgeschlechtliche Paare andererseits vorzusehen und somit den Zugang zur Ehe auf verschiedengeschlechtliche Paare zu beschränken.

Der Gesetzgeber ist grundsätzlich frei, die von ihm für Ehegatten vorgesehenen Rechtsfolgen nur auf Verbindungen von Personen unterschiedlichen Geschlechts anzuwenden; es muss aber ein Sachzusammenhang zwischen der Ehe und diesen Rechtsfolgen bestehen.

Angesichts des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Regelung der Behördenzuständigkeit sind gesetzliche Regelungen über die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden im Zusammenhang mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft verfassungskonform. Es begegnet im Hinblick auf die gesonderte grundrechtliche Verankerung der Ehe keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber für die Ehe und die eingetragene Partnerschaft verschiedene Zuständigkeiten vorsieht.

  • Baumgartner, Gerhard
  • § 26a PStG
  • VfGH, 09.10.2012, B 121/11B 137/11
  • § 47 PStG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 47a PStG
  • JBL 2013, 302
  • Arbeitsrecht
  • § 6 EPG
  • § 59a PStG idF BGBl I 135/2009
  • § 46 PStG

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