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Keine Verfassungswidrigkeit der in der ZulassungsVO des Rektorats der Medizinischen Universität Wien geregelten genderspezifischen Auswertung des Eignungstests für das Medizinstudium im Zulassungsverfahren für das Studienjahr 2...

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Keine Verfassungswidrigkeit der in § 10 Abs 1 der ZulassungsVO des Rektorats der Medizinischen Universität Wien (MedUni Wien) geregelten genderspezifischen Auswertung des Eignungstests für das Medizinstudium im Zulassungsverfahren für das Studienjahr 2012/2013. Die gesetzliche Ermächtigung an das Rektorat zur Verordnungserlassung ist ausreichend determiniert (Verweis auf § 124b Abs 1 iVm Abs 5 UG 2002 sowie auf § 13 UG 2002 und die auf dieser Bestimmung beruhende Leistungsvereinbarung zwischen der MedUni Wien und dem BMWF). Angesichts der signifikanten Geschlechterunterschiede bei früheren Testergebnissen ist die von vornherein für eine begrenzte Übergangskonstellation angeordnete, je nach Geschlecht der Kandidaten unterschiedliche Bewertung sachlich gerechtfertigt.

  • § 3 UG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • VfGH, 27.09.2014, V 5/2014
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • §§ 2, 4, 5, 8, 10, 11, 13, 18 der Verordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin idF Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, 24.10.2012, 2. Stück, Nr 2
  • JBL 2014, 788
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 2 UG
  • Arbeitsrecht
  • § 124b UG

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