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Keine Verfassungswidrigkeit einer Wortfolge in § 188 Abs 2 ABGB
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 139
- Rechtsprechung, 4580 Wörter
- Seiten 168-173
- https://doi.org/10.33196/jbl201703016802
30,00 €
inkl MwStAbweisung eines zulässigen Parteiantrags auf Aufhebung der Wortfolge „sofern dieser zu dem Kind in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis steht oder gestanden ist“ in § 188 Abs 2 ABGB idF des KindNamRÄG 2013, BGBl I 15/2013.
Die Bestimmung über die beschränkte Antragslegitimation Dritter im Verfahren zur Regelung der dem Kindeswohl dienenden persönlichen Kontakte eines minderjährigen Kindes mit einem hiezu bereiten Dritten verstößt angesichts der maßgeblichen Rsp des EGMR nicht gegen das Recht des angeblichen leiblichen Vaters auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Der Gesetzgeber hat den im Hinblick auf die Frage der Einräumung eines Rechts des behaupteten biologischen Vaters auf Feststellung der Vaterschaft in Fällen rechtlicher Vaterschaft auf Grund der Ehe der Eltern gegebenen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.
Die angefochtene Wortfolge verstößt auch nicht gegen Art 24 Abs 3 GRC bzw gegen Art 2 Abs 1 BVG über die Rechte von Kindern.
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- § 188 Abs 2 ABGB
- Allgemeines Privatrecht
- Art 8 EMRK
- Zivilverfahrensrecht
- VfGH, 13.12.2016, G 494/2015
- JBL 2017, 168
- Art 2 Abs 1 BVG über die Rechte von Kindern
- Arbeitsrecht
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