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Keine Verfassungswidrigkeit von § 1352 ABGB

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§ 1352 ABGB (Bestimmung betreffend die Bürgschaft für beschränkt Geschäftsfähige) verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums: Die Ausnahme vom Akzessorietätsprinzip der Bürgschaft ist im Hinblick darauf, dass sie Geschäftsunfähigen bzw beschränkt Geschäftsfähigen die Teilnahme am rechtsgeschäftlichen Verkehr erleichtert und Rechtssicherheit und Planbarkeit für ihre Gläubiger gewährleistet, sachlich gerechtfertigt. Die Zuweisung des alleinigen wirtschaftlichen Risikos an den Bürgen liegt auf Grund dessen privatautonomer Haftungsübernahme und angesichts dessen, dass der Bürge (in einer Durchschnittbetrachtung) die persönlichen Verhältnisse des Schuldners vielfach besser beurteilen kann als der Gläubiger, im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (im Übrigen Hinweis auf das Schriftformgebot des § 1346 Abs 2 ABGB sowie auf einen möglichen Regressanspruch des Bürgen gegen den Geschäftsunfähigen).

  • JBL 2020, 97
  • Öffentliches Recht
  • Art 7 Abs 1 B-VG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • VfGH, 01.10.2019, G 207/2018
  • § 1352 ABGB
  • Arbeitsrecht

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