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Keine Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen der ZPO betreffend den Paupertätseid

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Abweisung eines Gerichtsantrages auf Aufhebung von Wortfolgen in § 60 Abs 1 und Abs 2 sowie in § 62 Abs 1 ZPO in der Stammfassung RGBl 113/1895 (Bestimmungen betreffend die Abwendung der Verpflichtung zum Erlag einer Prozesskostensicherheit durch Leistung eines Paupertätseides).

Die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung trifft nur finanziell leistungskräftige ausländische Kläger. Es besteht keine Wahlmöglichkeit zwischen Eidesleistung und Erlag der aktorischen Kaution: Aus dem systematischen Zusammenhang der Regelungen, insbesondere mit § 62 ZPO, ergibt sich, dass das Gericht sowohl bei der erstmaligen Festsetzung der Prozesskostensicherheit als auch bei jeder Entscheidung, die eine Änderung bezüglich dieser Sicherheit mit sich bringen soll, die Umstände des Falles entsprechend berücksichtigen muss. Der Kläger hat die Behauptung, er sei zum Erlag der Prozesskostensicherheit unfähig, zu beeiden, und muss seiner Eidesleistung auch die dem Gericht für seine Ermessensentscheidung notwendig scheinenden Angaben zugrunde legen.

Keine Verletzung des Eigentumsgrundrechts: Die Regelung ist angesichts der darin zum Ausdruck kommenden Interessenabwägung des Gesetzgebers zwischen den Interessen des ausländischen Klägers hinsichtlich eines effektiven Zugangs zu Gericht und dem Interesse des Beklagten hinsichtlich der Leistung einer Prozesskostensicherheit unbedenklich.

  • JBL 2017, 236
  • § 62 ZPO
  • Art 6 EMRK
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Art 5 StGG
  • Art 7 B-VG
  • VfGH, 02.12.2016, G 15/2016
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 60 ZPO
  • § 57 ZPO
  • Arbeitsrecht

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