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Keine Verladepflicht des Frachtführers

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Die CMR regelt – wie auch das UGB – nicht, ob der Frachtführer auch zur Verladung und Verstauung des Gutes verpflichtet ist. Sowohl im Anwendungsbereich der CMR als auch des UGB wird angenommen, dass die Verladung im Zweifel, namentlich ohne abweichende Vereinbarung, Sache des Absenders ist. Nach § 425 UGB übernimmt nämlich der Frachtführer (nur) die Ausführung der Beförderung von Gütern. Demnach liegt das Laden außerhalb des Beförderungsvertrags und der Absender haftet für Schäden, die auf seine eigene fehlerhafte Verladung zurückzuführen sind, wobei die Sicherung des Ladegutes als Bestandteil des Verladevorgangs anzusehen ist. Die tatsächliche Mithilfe des Fahrers bei der Verladung spielt keine Rolle, wenn die Verladung nicht dem Frachtführer oblag, weil diese Mithilfe dann nicht Gegenstand der vertraglichen Pflichten aus dem Frachtvertrag war und eine Handlung außerhalb des Haftungszeitraums darstellte.

War demnach nicht der Hauptfrachtführer, sondern der Absender zur Verladung und Sicherung des Transportgutes verpflichtet, kann auch der die bei der Sicherung des Ladegutes durch Anlegen von Gurten mithelfende Fahrer des Subfrachtführers betreffend diese Tätigkeit nicht nach § 1313a ABGB Erfüllungsgehilfe des Hauptfrachtführers gewesen sein.

  • OGH, 24.04.2020, 7 Ob 167/19p
  • WBl-Slg 2020/171
  • § 425 UGB
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Innsbruck, 21.08.2019, 10R 33/19g-138

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