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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 4, September 2020, Band 7

Keine Verpflichtung zur Angabe einer getilgten Verurteilung gegenüber der Staatsbürgerschaftsbehörde

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Im Falle einer getilgten Verurteilung besteht keine Verpflichtung zur Angabe der Verurteilung gegenüber der Behörde. Die Aussage, „nicht gerichtlich verurteilt“ zu sein, ist daher irrelevant.

Ein Staatsbürgerschaftswerber ist zwar nicht verpflichtet, eine getilgte oder der Auskunftsbeschränkung unterliegende Verurteilung der Staatsbürgerschaftsbehörde bekannt zu geben. Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Einbürgerungswerbers (§ 10 Abs 1 Z 6 StbG) darf das einer derartigen Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten, das der Behörde auf welche Art und Weise auch immer bekannt wird, aber berücksichtigt werden.

  • ZVG-Slg 2020/58
  • § 63c Abs 1 StbG
  • LVwG NÖ, 11.02.2020, LVwG-S-180/001-2020
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 10 Abs 1 Z 6 StbG

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