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Keine Verschwiegenheitspflicht des Arztes bei Tätigwerden in eigener Sache

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Ärzte sind wie Rechtsanwälte berufliche Geheimnisträger und die ärztliche Verschwiegenheitspflicht nach § 54 Abs 1 ÄrzteG beruht auf ähnlichen Überlegungen, wie sie für die Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwalts nach § 9 Abs 2 RAO gelten. Die Judikatur zur Verschwiegenheitspflicht, die einen Rechtsanwalt hinsichtlich ihm in Ausübung seines Berufs anvertrauter oder bekannt gewordener Geheimnisse trifft, kann auch für die Beurteilung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht herangezogen werden. Insb treffen die Erwägungen, dass keine Verschwiegenheitspflicht besteht, falls der Rechtsanwalt solche Geheimnisse „in eigener Sache“ vorbringen muss, um seine Honorarforderung gegen den Mandanten durchzusetzen oder sich in einem Strafverfahren zu verteidigen oder behauptete Schadenersatzansprüche abzuwehren, auch auf Ärzte zu. Aus § 54 Abs 2 Z 4 ÄrzteG ist nicht abzuleiten, dass das Vorliegen höherer Interessen nicht auch in Bereichen, die darin nicht genannt sind, eine Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht rechtfertigen kann.

Was ein Arzt zur Abwehr behaupteter Ansprüche vorbringen darf, hängt von objektiven Kriterien ab. Die Angaben des Arztes haben sich bei einer Durchbrechung seiner Verschwiegenheitspflicht zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte in einem Zivil-, Disziplinar- oder Strafverfahren stets auf das Notwendigste zu beschränken. Was und wie viel der Arzt zur Wahrung seiner Interessen preisgeben darf, wird daher von den Umständen des Einzelfalls abhängen.

  • § 54 Abs 2 Z 4 ÄrzteG
  • Öffentliches Recht
  • § 9 Abs 2 RAO
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2012, 536
  • OGH, 25.04.2012, 7 Ob 50/12x
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG Linz, 28.10.2011, 5 Cg 68/11m
  • OLG Linz, 22.12.2011, 4 R 222/11m
  • Arbeitsrecht

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