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Keine vorbeugende Feststellungsklage zum Stimmrecht eines Gesellschafters – Exklusivität der Beschlussanfechtungsklage

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Für die Beurteilung gesetzlicher Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Willensbildung der Gesellschaft steht grundsätzlich nur die (zeitlich befristete) Beschlussanfechtungsklage zur Verfügung.

Eine Feststellungsklage, mit der die Frage des Stimmrechts eines Gesellschafters für die Zukunft geklärt werden soll, ist unzulässig.

Für ein Hinweisgebot eines Gesellschafters gegenüber einem Versammlungsleiter (über die Rechtslage zu Stimmverboten) gibt es keine Rechtsgrundlage.

  • Vorstehender
  • Beschlussanfechtung
  • Gesellschafterbeschluss
  • Stimmrecht
  • § 41 GmbHG
  • Gesellschaftsrecht
  • Feststellungsklage
  • § 42 GmbHG
  • GES 2022, 128
  • OGH, 02.02.2022, 6 Ob 213/21y
  • § 228 ZPO

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