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Keine Zurechnungsunfähigkeit eines Rechtsanwalts aufgrund eines Burn-Outs

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An sich kann das Burn-Out Syndrom zu einer verminderten Zurechnungsfähigkeit und damit zu einem Strafmilderungsgrund führen. Die Schwelle zu einer die Schuld ausschließenden Zurechnungsunfähigkeit iS des § 7 Abs 1 FinStrG erreicht ein Burn-Out Syndrom jedoch bei einem aktiv tätigen Rechtsanwalt nicht.

  • BFG, 10.09.2019, RV/7300004/2019, (Revision nicht zulässig)
  • § 33 Abs 2 lit a FinStrG
  • JST-Slg 2020/15
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 7 Abs 1 FinStrG

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