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Keine Zurückweisung durch das VwG wegen Nichtvorliegens einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Ausnahme vom Glücksspielmonopol

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Eine Zurückweisung gemäß § 30a Abs 1 VwGG durch das VwG hat unter anderem dann zu erfolgen, wenn sich die Revision wegen Unzuständigkeit des VwGH nicht zur Behandlung eignet. Dem VwG steht es aber nicht zu, den Inhalt des Zulässigkeitsvorbringens dahingehend zu prüfen, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung behauptet wird. § 30a Abs 1 VwGG nennt anders als § 34 Abs 1 VwGG das „Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG“ gerade nicht als Zurückweisungsgrund, der von einem VwG wahrzunehmen wäre.

Für die Ausnahme vom Glücksspielmonopol reicht keineswegs die Feststellung einer in § 5 GSpG genannten Wertgrenze; vielmehr müssen alle in § 5 GSpG genannten Voraussetzungen erfüllt sein, um eine Kompetenz des Landesgesetzgebers zu begründen.

  • § 30a Abs 1 VwGG
  • JBL 2021, 202
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • VwGH, 14.09.2020, Ro 2020/17/0008Ro 2020/17/0014
  • Arbeitsrecht
  • § 5 GSpG

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