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Klage auf Rückabwicklung einer widerrufenen Schenkung am Erfüllungsort iSd Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO?

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Zu den „Ansprüchen aus einem Vertrag“ (Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO) gehören nicht nur die unmittelbaren vertraglichen Pflichten – etwa Leistungs-, Zahlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflichten –, sondern auch die Verpflichtungen, die an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten (sogenannte Sekundärverpflichtungen), also vor allem Schadenersatz- und Rückerstattungsansprüche, und zwar auch dann, wenn sie (erst) aus dem Gesetz folgen. Diese Sekundäransprüche fallen aber nur dann in den Anwendungsbereich des Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO, wenn sie ihren Ursprung in der Verletzung einer sich aus dem Vertrag ergebenden Pflicht haben, mag der Anspruch dem Kläger auch bloß aufgrund einer Legalzession übertragen worden sein. Erfasst sind weiters nur solche Pflichten, die selbstständig gerichtlich eingeklagt werden können.

Die Bestimmung des Erfüllungsorts hat in den Fällen des Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO nach der (materiellen) lex causae zu erfolgen. Der Schuldner soll dort, wo er nach materiellem Recht leisten muss, auch gerichtlich zu belangen sein. Werden sekundäre vertragliche Ansprüche – wie Schadenersatz oder Rückerstattung – geltend gemacht, so kommt es auf den Erfüllungsort jener vertraglichen „primären“ Verpflichtung an, deren Nichterfüllung zur Begründung des Anspruchs behauptet wird.

Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO ist auf eine geografisch unbegrenzt geltende Unterlassungspflicht nicht anzuwenden.

  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO
  • Allgemeines Privatrecht
  • OLG Wien, 15.12.2010, 11 R 108/10y
  • OGH, 09.08.2011, 4 Ob 11/11p
  • Zivilverfahrensrecht
  • LGZ Wien, 26.04.2010, 4 Cg 173/09d
  • JBL 2012, 125
  • Arbeitsrecht

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