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Klagebegehren bei der Eigentumsfreiheitsklage

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Eine Klage nach § 523 ABGB kann auf Wiederherstellung des vorigen Zustandes, auf Beseitigung und/oder Unterlassung künftiger Störungen gerichtet sein. Im Zusammenhang mit eigenmächtigen baulichen Änderungen im Sinn des § 16 Abs 2 WEG ist der Anspruch auf Wiederherstellung des vorigen Zustandes insofern ein Beseitigungsanspruch, als die Wiederherstellung des vorigen Zustands in der Beseitigung der Änderung durch Rückgängigmachung der eigenmächtigen Baumaßnahme liegt. Erfordert die Wiederherstellung des vorigen Zustandes Rück- und Wiedereinbaumaßnahmen kann aber mit einem reinen Entfernungsbegehren dem aus § 523 ABGB abgeleiteten Beseitigungsanspruch nicht entsprochen werden.

  • OGH, 26.09.2017, 5 Ob 65/17w
  • BBL-Slg 2018/28
  • § 523 ABGB
  • § 16 Abs 2 WEG
  • Baurecht
  • Klagebegehren bei der Eigentumsfreiheitsklage

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