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Klagszurücknahme im Eheverfahren

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Im Eheverfahren ist nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eine Zurücknahme der Klage nur mit Zustimmung der beklagten Partei zulässig. Eine Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht genügt nicht.

Der Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Zurücknahme der Klage nach § 483a Abs 1 ZPO wirkungslos ist, ist ein deklarativer Beschluss iSd § 483 Abs 3 letzter Halbsatz ZPO.

  • OGH, 30.08.2011, 8 Ob 74/11g
  • § 483a ZPO
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • JBL 2012, 123
  • Allgemeines Privatrecht
  • LG Salzburg, 13.06.2007, 21 R 149/00h
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 237 ZPO
  • Arbeitsrecht

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