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Klauselentscheidung bezüglich des Entfalls der Erhaltungspflicht des Vermieters

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Die im Anlassfall zu beurteilende Klausel bleibt schon hinsichtlich des nach § 1111 ABGB dem Mieter zuzurechnenden Personenkreises unklar. Sie spricht nur allgemein von „zurechenbaren Personen“, ohne dass dazu verständliche Beispiele angeführt werden. Hinzu kommt, dass sich die zu beurteilende Klausel nicht auf § 1111 ABGB bezieht, sondern offenkundig die Erhaltungspflicht nach § 1096 ABGB bei einem Verschulden des Mieters „oder ihm zurechenbarer“ Personen auf den Mieter überwälzen will. § 1096 ABGB enthält für die in Satz 2 vorgesehene Ausnahme von der Zinsbefreiung bei Verschulden des Bestandnehmers keine Zurechnung für das Verhalten anderer Personen. Die nach der Klausel maßgebenden Kriterien für die intendierte Personenzurechnung, die zu einer Einschränkung der Erhaltungspflicht des Vermieters führen soll, bleiben dann für den Verbraucher umso unklarer und daher intransparent.

  • § 28 KSchG
  • HG Wien, 29 Cg 35/20x
  • WOBL-Slg 2024/73
  • § 1096 Abs 1 ABGB
  • § 29 Abs 1 KSchG
  • § 25 Abs 3 UWG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 30 Abs 1 KSchG
  • OLG Wien, 3 R 121/22v
  • § 9 KSchG
  • § 1111 ABGB
  • OGH, 19.04.2023, 3 Ob 32/23m
  • § 6 Abs 3 KSchG
  • § 879 Abs 3 ABGB

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