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Konkludentes Zustandekommen einer Benützungsvereinbarung nach WEG 1975

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Vor Inkrafttreten des WEG 2002 konnten Benützungsvereinbarungen aller Wohnungseigentümer sowohl mündlich als auch konkludent durch jahrelange Beibehaltung einer bestimmten Nutzungsart geschlossen werden. Eine mehrjährige Duldung einer in dieser Benützungsvereinbarung vereinbarten ausschließlichen Nutzung durch den Einzelrechtsnachfolger führte zu einem schlüssigen Eintritt in eine Benützungsvereinbarung.

Werden gewisse Stellplätze ausschließlich durch jene Wohnungseigentümer genutzt, die die Kosten für die Errichtung eines diese Stellplätze schützenden Flugdachs trugen, und wird diese ausschließliche Nutzung von den übrigen Wohnungseigentümern über längere Zeit geduldet bzw akzeptiert, begegnet es keinen Bedenken, wenn das Zustandekommen einer konkludenten Benützungsvereinbarung bejaht wird.

  • LG Klagenfurt, 2 R 224/19x
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 02.09.2021, 5 Ob 125/20y, Zurückweisung der ordentlichen Revision
  • § 15 WEG
  • WOBL-Slg 2022/82
  • BG Villach, 43 C 165/19x

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