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Konkrete Bezeichnung der Liegenschaft im Europäischen Nachlasszeugnis (bzw dessen Abschrift) keine zwingende Voraussetzung für Einverleibung

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§ 33 Abs 1 lit d GBG fordert (mangels Verweises auf § 32 Abs 1 GBG) nicht die genaue Angabe der Liegenschaft, in Betreff deren die Einverleibung erfolgen soll, sodass nach dem formellen Registerrecht die konkrete Bezeichnung der Liegenschaft im Europäischen Nachlasszeugnis (bzw dessen Abschrift) keine zwingende Voraussetzung für eine Einverleibung ist. Der Inhalt eines solchen Zeugnisses richtet sich ausschließlich nach Art 68 EuErbVO, der die darin aufzunehmenden Angaben abschließend regelt und die Bezeichnung der Liegenschaft ebenfalls nicht fordert, sodass allein das Fehlen dieser Angabe die Bewilligung der Einverleibung auf der Grundlage eines solchen Zeugnisses nicht hindert. Der Inhalt des von den Antragstellern vorgelegten Zeugnisses ist damit in formaler Beziehung unbedenklich und lässt auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keine Zweifel aufkommen, weil damit die (widerlegliche) Vermutung verknüpft ist, dass ihre im Zeugnis ausgewiesene Rechtsstellung tatsächlich besteht.

  • § 433 ABGB
  • § 33 Abs 1 GBG
  • § 178 Abs 2 AußStrG
  • LG Salzburg, 21.12.2017, 53 R 258/17y
  • BG Salzburg, 21.09.2017, TZ 5487/2017
  • OGH, 15.05.2018, 5 Ob 35/18k
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • JBL 2018, 711
  • Allgemeines Privatrecht
  • Art 23 EuErbVO
  • Zivilverfahrensrecht
  • Art 68 EuErbVO
  • Arbeitsrecht

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