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Konkrete und abstrakte Ausgliederungsvorschriften

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Die Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der nähere Kostenarten gem § 79 Abs 6 Z 4 GWG 2011 bestimmt werden (GAS-NBK-VO), BGBl II Nr 39/2012, normiert in ihrem § 2, dass Personalkosten und Finanzierungskosten zu den Kostenarten der nicht beeinflussbaren Kosten zählen.

Wie der VwGH zuletzt in einem Verfahren gem § 48 ElWOG 2010 und der Frage der Anerkennung bestimmter Personalkosten in Zusammenhang mit einer Ausgliederung als unbeeinflussbare Kosten zum insoweit gleichlautenden § 59 Abs 6 Z 6 ElWOG 2010 ausgesprochen hat, ist mit „gesetzlichen Vorschriften“ iS dieser Bestimmung nicht ausschließlich das betreffende Ausgliederungsgesetz, also ein die Ausgliederung regelndes Maßnahmengesetz, gemeint.

Ein bloßes Abstellen auf jene Vorschriften, die aus Anlass einer konkreten Ausgliederung erlassen wurden und dem Ausgliederungsvorgang zu Grunde liegen, ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 59 Abs 6 Z 6 ElWOG 2010 (arg: „aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes mit 1. Oktober 2001 bestanden haben“) noch aus den Gesetzesmaterialien (vgl RV 994 BlgNR 24. GP 23). Vielmehr sprechen dem Regulierungssystem zu Grunde liegende Sachlichkeitserwägungen, wonach Produktivitätsabschläge nur Kosten betreffen dürfen, die die regulierten Unternehmen auch tatsächlich beeinflussen können, und somit hinsichtlich der nicht beeinflussbaren Kosten keine Zielvorgaben festgelegt werden dürfen, dafür, dass mit § 59 Abs 6 Z 6 ElWOG 2010 auch (generell-abstrakte) Vorschriften angesprochen sind, die im Zuge einer Ausgliederung berücksichtigt werden müssen und damit zu Kostenpositionen führen können, die vom Netzbetreiber nicht beeinflussbar sind (vgl VwGH 18. 3. 2022, Ro 2018/04/0021).

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 3. Juni 2022, Ro 2019/04/0005 auch ausgesprochen, dass dies in gleicher Weise für Verfahren gem § 69 GWG 2011 und die hier zur Anwendung kommende, idente Parallelbestimmung des § 79 Abs 6 Z 4 GWG 2011 gilt.

  • § 59 Abs 6 Z 6 ElWOG
  • WBl-Slg 2023/153
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 79 Abs 6 Z 4 GWG
  • VwGH, 09.01.2023, Ro 2019/04/0227

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