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Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

Heft 8, Dezember 2022, Band 21

Konkurrenz und (kurze) Verjährung von Einlagenrückgewähr- und Bereicherungsansprüchen

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Im Falle von titellosen Zuwendungen der Gesellschaft an einen Gesellschafter konkurrieren Einlagenrückgewähr- und Bereicherungsansprüche.

Der Einlagenrückgewähranspruch verjährt nach 5 Jahren. War aber dem Gesellschafter die Einlagenrückgewähr bewusst, verjährt der Anspruch nach 30 Jahren.

Ein Bereicherungsanspruch unterliegt nur dann der allgemeinen 30-jährigen Verjährungsfrist, wenn er nicht unter einen spezielleren gesetzlichen Tatbestand fällt – der auch im Wege einer Analogie ermittelt werden kann.

Entscheidend für die Verjährung des Bereicherungsanspruches ist, ob die gebotene Einhaltung der Kapitalerhaltungsvorschriften ein (fremdübliches) Austauschgeschäft erfordert hätte und das im Wege der Bereicherung begehrte Entgelt somit die Funktion eines gebotenen vertraglichen Erfüllungsanspruch übernimmt. Das ist bei der Gebrauchsüberlassung einer Liegenschaft (hier: eine Wohnung) der Fall. Der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch gegen die Gesellschafter verjährt daher in einem solchen Fall bereits nach 3 Jahren. Auf die Erkennbarkeit des Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr kommt es dabei nicht an.

  • § 1486 Z 4 AGB
  • Bereicherung
  • GES 2022, 384
  • Gesellschaftsrecht
  • Einlagenrückgewähr
  • § 877 ABGB
  • Verjährung
  • § 83 GmbHG
  • OGH, 18.11.2022, 6 Ob 112/22x

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