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Konkurrenz von Anbieten und Überlassen von Suchtgift; Subsidiarität

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Grundsätzlich verdrängt das Überlassen oder Verschaffen von Suchtgift ein zuvor erfolgtes Anbieten, soweit beide Vorgänge auf idente Quantitäten desselben Suchtgifts gerichtet sind und der Empfänger dieselbe Person ist, der angeboten wurde. Mehrere Verbrechen nach dem 5. Fall verdrängen unter den genannten Voraussetzungen somit ebensoviele Verbrechen nach dem 4. Fall.

Das Anbieten einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmenge wird hingegen vom Überlassen einer bloß das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmenge nicht verdrängt. Umgekehrt ist das spätere Überlassen einer geringeren als der zuvor angebotenen Menge Suchtgift keine straflose Nachtat des vorangegangenen Anbietens, weil damit ein über dieses hinausreichender Schaden bewirkt wird.

  • JST-Slg 2016/52
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 28a Abs 1 SMG
  • OGH, 27.10.2015, 11 Os 109/15m

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