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(Konkursverschleppungs-)Haftung des faktischen Geschäftsführers

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Ein „faktischer Geschäftsführer“ hat auf den formellen Geschäftsführer aktiv einzuwirken, damit dieser seiner Pflicht zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens nachkommt.

Für den Fall der Konkursverschleppungshaftung ist aus der Teleologie des § 69 Abs 3 IO eine Orientierung an der formellen Organfunktion zu fordern und daher zu verlangen, dass es sich beim „faktischen Geschäftsführer“ um eine Person handelt, die dauerhaft und ausgeprägt den Platz eines zum Insolvenzantrag legitimierten Organs einnimmt.

  • faktischer Geschäftsführer
  • § 1295 ABGB
  • § 25 GmbHG
  • GES 2021, 299
  • Gesellschaftsrecht
  • OGH, 19.05.2021, 17 Ob 5/21s
  • Konkursverschleppung
  • Haftung
  • § 69 IO

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