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Heft 12, Dezember 2014, Band 28
Konsenslose Veröffentlichung von Bildern bekannter Sportler im Zusammenhang mit Medienwerbung verstößt gegen § 1 Abs 1 Z 2 UWG
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 28
- Rechtsprechung, 1929 Wörter
- Seiten 715-718
- https://doi.org/10.33196/wbl201412071502
30,00 €
inkl MwStDer „Ehrenkodex“ („Ehrenkodex für die österreichische Presse“) hat zwar keinen rechtsverbindlichen Charakter, ihm kommt aber als Festschreibung der Branchenusancen eine für die Interpretation von Normen wie der §§ 6 ff MedienG (Persönlichkeitsschutz), 29 MedienG (Wahrnehmung journalistischer Sorgfalt) bzw der §§ 1330 ABGB und 111 StGB (üble Nachrede) wichtige Bedeutung zu.
Gem Pkt 8.1. dieses Ehrenkodex dürfen bei der Beschaffung mündlicher und schriftlicher Unterlagen sowie von Bildmaterial keine unlauteren Methoden angewendet werden und Pkt 8.4. verlangt bei der Verwendung von Privatfotos die Zustimmung der Betroffenen, es sei denn, an der Wiedergabe des Bildes bestehe ein berechtigtes öffentliches Interesse. Laut Pkt 10.1. ist es in konkreten Fällen, insb bei Personen des öffentlichen Lebens, notwendig, das schutzwürdige Interesse der Einzelperson an der Nichtveröffentlichung eines Berichts bzw Bildes gegen ein Interesse der Öffentlichkeit an einer Veröffentlichung sorgfältig abzuwägen.
Die Veröffentlichung der Bilder von prominenten Sportlern – somit von Personen des öffentlichen Lebens – im Zusammenhang mit Eigenwerbung des Mediums kann jedenfalls nicht mit einem Interesse der Öffentlichkeit gerechtfertigt werden.
Der Verstoß der Bekl gegen die berufliche Sorgfalt ist unlauter iS von § 1 Abs 1 Z 2 UWG und begründet als solcher einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch.
- OLG Wien, 31.01.2014, 5 R 106/13i-19
- § 1330 ABGB
- § 29 MedienG
- § 111 StGB
- HG Wien, 22.04.2013, 30 Cg 43/12v-14
- Ehrenkodex für die österreichische Presse Pkt 8.1., 8.4. u 10.1.
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 7 MedienG
- OGH, 17.09.2014, 4 Ob 62/14t, „Schifahrerwerbung“
- § 8 MedienG
- WBl-Slg 2014/246
- § 1 Abs 1 Z 2 UWG
- § 6 MedienG
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